Das Stadtmarketing Elmshorn lädt die Elmshorner Händlerschaft mehrmals im Jahr zum Händlertreffen ein. Nächster Termin:
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Satzung
Satzung des Vereins zur Förderung von Stadtmarketing in Elmshorn e.V.Teil 1: Allgemeines
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen: Verein zur Förderung von Stadtmarketing in Elmshorn – nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz e.V.. Seinen Sitz hat er in Elmshorn.
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Übernahme der Trägerschaft des Stadtmarketings für die Stadt Elmshorn. Das Stadtmarketing dient der Koordination
- der Ideen von Stadtplanung
- der Standortwerbung
- des Sponsoring.
§ 3 Aufgabe
Aufgabe des Vereins sind Maßnahmen, die geeignet sind, die Attraktivität der Stadt Elmshorn zu steigern. Das Stadtmarketing soll die Interessen der Mitglieder dieses Vereins bündeln und bietet für Vereinsmitglieder insbesondere folgende Vorteile:
- Standortwerbung zur Verbesserung des Zugangs zu Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten
- Förderung von laufenden Aktivitäten und Projekten, die die Attraktivität der Stadt steigern
- finanzielle und ideelle Förderung von Aktivitäten, die der Stadt zu einem geschlossenen Image verhelfen
- Einbringung des Know-How und des Engagements der Mitglieder in die Entwicklung der Stadt.
Die Maßnahmen des Vereins sind für seine Mitglieder betriebsfördernd, weil es durch das Stadtmarketing zu konkreten Vorteilen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und der Standortwerbung kommt. Die Vorteile konkretisieren sich u.a. dadurch, dass der Verein im Rahmen der Durchführung von Projekten auf die Namen oder die Produkte der Vereinsmitglieder hinweist oder dass die Vereinsmitglieder durch Verwendung des Vereinsnamens werbewirksam auf ihre Leistungen aufmerksam machen können.
§ 4 Mittel
1. Die zur Erreichung seines Zweckes nötigen Mittel erwirbt der Verein durch
- Mitgliedsbeiträge
- Überschüsse bei Veranstaltungen
- Spenden, Stiftungen und Zuwendungen jeglicher Art.
2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Plan über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel vor. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über diesen Plan. Über den Plan hinaus kann der Vorstand Ausgaben beschließen, wenn sie dringend sind, im Rahmen der Aufgaben des Vereins nach § 3 liegen und die Mittel im laufenden Geschäftsjahr vorhanden sind. Ein Vorgriff auf künftige Einnahmen ist nicht gestattet.
Teil 2: Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch freiwilligen Austritt aus dem Verein zum Jahresende
b. durch Ausschluß
2. Die schriftliche Austrittserklärung muß mindestens bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres dem zustellungsberechtigten Vertreter des Vorstandes zugehen.
3. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist bzw. wenn es schuldhaft den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Ein Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
4. Mit dem Tage des Austritts oder Ausschlusses der Mitglieder erlöschen alle Rechte auf das Vereinsvermögen. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge erfolgt nicht.
§ 7 Beiträge
1. Der Mindestbeitrag beträgt € 2.500,00 zuzüglich Mehrwertsteuer pro Jahr.
2. Gemeinnützige Vereine und Verbände sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts und Bildungseinrichtungen können für einen Beitrag von € 1.000,- zzgl. Mehrwertsteuer pro Jahr förderndes Mitglied im Verein werden. Privatpersonen zahlen für die fördernde Mitgliedschaft € 250,- zzgl. Mehrwertsteuer.
3. Die fördernden Mitglieder haben kein Stimmrecht.
4. Den Anteil für Unternehmen mit Stimmberechtigung können sich maximal 5 Unternehmen teilen, die einen Sprecher bestimmen, der das Stimmrecht ausübt.
5. Der Beitrag kann bei einer wirtschaftlichen Notlage auf besonderen schriftlichen Antrag vorübergehend reduziert werden.
6. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die Höhe und Fälligkeit festzusetzen.
Teil 3: Vereinsorgane
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
1. Der Verein hat seinen Vorstand. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
a. ein Vorsitzender
b. ein stellvertretender Vorsitzender
c. bis zu fünf weitere Vorstandsmitglieder
- dabei ist ein geborenes Mitglied des Vorstandes der jeweils amtierende Bürgermeister der Stadt Elmshorn
2. Stimmberechtigte Vorstandsmitglieder können dabei nur Mitglieder oder Vertreter eines Mitgliedes des Vereins sein.
3. Die Mitglieder des Vorstands werden sämtlich für jeweils zwei Jahre von den Mitgliedern der Jahreshauptversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluß gemäß § 10 Abs. 5 gewählt. Das Wahlverfahren bestimmen die während der Jahreshauptversammlung anwesenden Mitglieder. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds selbst durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.
5. Der 1. Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten soll.
6. Der Vorstand hat alle laufenden Geschäfte zu erledigen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, und hierüber der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich, ersetzt werden nur entstandene Kosten bei Ausführung des Amtes. Vorstandssitzungen werden bei Bedarf vom 1. Vorsitzenden bzw. durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.
7. Die Vorstandssitzung ist beschlußfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder eingeladen und mindestens drei von ihnen anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
8. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich oder telefonisch gefaßt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. § 9 Abs. 7 gilt in diesem Falle entsprechend.
9. Zustellungsbevollmächtigt für den Verein ist der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand nach Bedarf einberufen. Die Jahreshauptversammlung findet im 1. Kalenderhalbjahr statt.
2. Ihr obliegt die Beschlußfassung über:
a. den Jahresbericht des Vorstandes
b. den Kassenbericht
c. den Bericht der Rechnungsprüfer
d. die Entlastung des Vorstands
e. Wahlen
f. die Festlegung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
g. den Haushaltsplan
h. Satzungsänderungen
i. die Auflösung des Vereins
j. die Ausschließung eines Mitglieds.
3. Die Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung muß den Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich mitgeteilt werden. Anträge zur Tagesordnung sind bis zu 3 Tage vor Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich einzureichen.
4. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe an den Vorstand dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nach dieser Satzung nicht eine andere Mehrheit erforderlich ist. Stimmberechtigt ist nur, wer den fälligen Jahresbeitrag gezahlt hat. Je € 2.500,00 Jahresbeitrag gewähren eine Stimme.
6. In der Mitgliederversammlung können sich Mitglieder durch andere Mitglieder vertreten lassen. Eine Beschlußfassung im Umlaufverfahren ist möglich.
§ 11 Rechnungsprüfung
Die Jahreshauptversammlung wählt jährlich 2 Rechnungsprüfer. Diese haben die Kasse und die Rechnungsführung zu prüfen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr und darf ohne Unterbrechung höchstens zwei Jahre betragen.
§ 12 Satzungsänderung
Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich. Satzungsänderungen, die von Justiz- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Teil 4: Schlussbestimmungen
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, auf der mindestens 50 % aller Mitglieder anwesend sein müssen, beschlossen werden. Zu dem Beschluß der Auflösung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2. Ist diese Versammlung nicht beschlußfähig, so ist eine zweite Versammlung in gleicher Weise nach 14-tägiger Zwischenzeit einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlußfähig ist. Die Versammlung, auf der die Auflösung beschlossen wird, beschließt auch über die Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne § 14.
§ 14 Restgelder/Vereinsvermögen
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Lebenshilfe e.V., Elmshorn.
§ 15 Niederschrift
Die in den Versammlungen und Vorstandssitzungen gefaßten Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten und von dem jeweiligen Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 26.01.1999 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Elmshorn eingetragen ist.

